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Muss die getrenntlebende Ehefrau bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken?

Muss die getrenntlebende Ehefrau bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken?
Frage der Woche
07.05.2021

Muss die getrenntlebende Ehefrau bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen muss sie das tun. Dazu hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wie folgt entschieden (AG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI).

In der Pressemitteilung Nr. 05/2021 des Gerichts v. 30.04.2021 heißt es:

„Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.03.2021, Az.: 477 F 23297/20 RI).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00 zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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