Muss der Mieter die Kosten der ersten Geltendmachung rückständiger Miete durch einen Rechtsanwalt bezahlen?
Siehe dazu AG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2021 – 35 C 998/21 [Amtliche Leitsätze]:
„1. Die Kosten der ersten Geltendmachung rückständiger Miete durch einen Rechtsanwalt gegenüber dem kalendarisch in Verzug geratenen Mieter stellen grundsätzlich keine erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten dar (§ 249 Abs. 1 BGB).
2. Beauftragt der Gläubiger routinemäßig und ohne sachlichen Grund verschiedene Rechtsanwaltskanzleien mit der außergerichtlichen und der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche, so verstößt er gegen das Schadensminderungsgebot (§ 254 BGB) und muss eine Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen.“