Muss der beauftragte Handwerksbetrieb auf eine kostengünstigere Alternative der Reparatur bzw. Sanierung hinweisen?
Ja, das kann durchaus so sein, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2022 – 9 U 163/20, NJW-Spezial 2022, 716 = NJW-RR 2022, 1031 = MDR 2022, 1150 = NZBau 2022, 594 = NZM 2022, 929).
In dem entschieden Fall ging es um die Instandsetzung einer Abwasserleitung. Das durch den beauftragten Handwerksbetrieb durchgeführte Verfahren war erheblich kostenaufwändiger als eine mögliche Alternative. Der Auftraggeber kürzte daher den Werklohnanspruch des Unternehmers um 12.000,00 EUR. Das OLG gab dem Aufraggeber recht.