Muss der Arbeitnehmer eine per SMS mitgeteilte Weisung des Arbeitgebers, die ihn während seiner Freizeit erreicht, zur Kenntnis nehmen?
Ja, das kann durchaus der Fall sein, wenngleich der Einzelfall entscheidend sein dürfte.
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2023 heißt es (BAG, Urt. v. 23.08.2023 – 5 AZR 349/22):
„Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.“
Ergänzende Hinweise
Inwieweit die Aussage des BAG im Leitsatz verallgemeinerungsfähig ist, bleibt einstweilen unklar. Immerhin hat das Gericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer durchaus verpflichtet sein kann, per SMS an ihn gerichtete Nachrichten seines Arbeitgebers auch dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn die SMS zu einer Zeit beim Arbeitnehmer eintrifft, zu der er an sich nicht zur Arbeit im eigentlichen Sinne verpflichtet ist. Damit ist zugleich erklärt, dass eine derart geringfügige Unterbrechung der Freizeit arbeitsrechtlich bzw. arbeitszeitrechtlich als unbedeutend einzuschätzen ist.