Mindestlohn für 21 Stunden tägliche Arbeit (24-Stunden-Pflege-zu-Haus
)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat sich in zweiter Instanz mit einem Rechtsstreit befasst, in dem es im Kern um die angemessene Vergütung der Arbeit einer Arbeitnehmerin geht (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19). Die Arbeitnehmerin war arbeitsvertraglich zum Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung einer älteren Dame verpflichtet. Bezahlt wurde die Arbeitnehmerin für eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich. Das Arbeitsgericht als Vorinstanz und das Landesarbeitsgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
In der Pressemitteilung Nr. 20/20 des LAG v. 17.08.2020 heißt es:
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer
24-Stunden-Pflege zu Hause
eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot 24 Stunden Pflege zu Hause
wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Ergänzende Hinweise:
Die Entscheidung des LAG ist von äußerst großer Bedeutung für die (Rechts-)Praxis. Es gibt Schätzungen, wonach in Deutschland ca. 300.000 Menschen tätig sind, die sich in Haushalten um ältere Menschen kümmern. Meist kommen die Arbeitnehmer – nahezu ausnahmslos Frauen – aus Osteuropa. In vielen Fällen scheint es noch nicht einmal geklärt zu sein, ob es sich bei der Betreuerin überhaupt um einen Arbeitnehmer handelt. Vielfach werden die in Haushalten tätigen Personen als Selbständige eingestuft. Anders in dem Fall, den das LAG entschieden hat. In diesem Fall war der Status der beschäftigten Person offenbar geklärt. Es handelte sich um eine Arbeitnehmerin und demzufolge unterfiel sie grundsätzlich dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Danach besteht aktuell ein Anspruch auf 9,35 EUR brutto je Zeitstunde. Letzteres war wahrscheinlich nicht das eigentliche Problem des Falles. Denn die Parteien haben augenscheinlich im Kern um den Umfang der vergütungspflichtigen Arbeitszeit gestritten. Diese hat das Gericht geschätzt und kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin täglich 21 Stunden gearbeitet hat, was bei einem Mindestlohn von 9,35 EUR je Zeitstunde immerhin zu einem Vergütungsanspruch von durchschnittlich rund 6.000,00 EUR brutto führt (21 Stunden x 9,35 EUR x 7 Tage x 4,33).
Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis der häusliche Betreuung und Pflege?
Für den Fall, dass sich die Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg bundesweit etablieren sollte, ist von äußerst weitreichenden Folgen für die Praxis auszugehen.
In dem durch das LAG entschiedenen Fall war der Status der Arbeitnehmerin offenbar geklärt. Sie war Arbeitnehmerin. Für diese Fälle scheint klar zu ein, dass die Arbeitspflicht der Betreuungsperson exakt zu ermitteln und ggf. zu begrenzen ist, wenn nicht die Bereitschaft besteht, rund 6.000,00 EUR brutto monatlich für die Betreuung zu bezahlen. Ob eine solche zeitliche Begrenzung der Arbeitspflicht praktisch möglich ist, ist natürlich eine wichtige Frage, die in diesem Zusammenhang beantwortet werden muss.
Sollte die Betreuungsperson bislang als Selbständige behandelt worden sein, hat die Entscheidung des LAG weitaus größere und für die betreuten Personen und deren Angehörige äußerst nachteilige Folgen. Denn hier droht im Falle einer Statusprüfung die Feststellung, dass es sich bei der Betreuungsperson um einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin handelt. Dann werden zusätzlich Sozialabgaben geschuldet, und zwar rückwirkend. Dabei ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, auch die Abgaben, die der Arbeitnehmer schuldet, zu leisten. Und zwar ebenfalls rückwirkend. Eine Möglichkeit, die an sich durch den Arbeitnehmer geschuldeten Abgaben vom Arbeitnehmer erstattet zu bekommen, besteht regelmäßig nur für einen verhältnismäßig sehr kurzen Zeitraum.
Ein weiterer Aspekt: Das LAG hat nicht über arbeitsschutzrechtliche Fragen entschieden. Die stellen sich natürlich auch. Eine Arbeitszeit von 21 Stunden täglich stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, welches grundsätzlich von einer werktäglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden ausgeht, was einem Gesamtumfang von 48 Wochenstunden entspricht (6 Werktage wöchentlich x 8 Stunden = 48 Stunden/Woche).
Was bleibt? Betroffene sollten schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen!
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