Mehrbedarf eines Kindes für die Vergangenheit – von welchem Zeitpunkt an kann dieser verlangt werden?
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – XII ZB 282/23 [Leitsatz zu b)]:
„Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 – XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193).“