Startseite | Aktuelles | Markenschutz des Goldtons des „Lindt-Goldhasen“

Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"

Markenschutz des Goldtons des
Aktuelles
11.09.2021

Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Goldton des sog. „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz zugebilligt (BGH, Urt. v. 29.07.2021 – I ZR 139/20). In der Pressemitteilung 147/2021 des Gerichts v. 29.07.2021 heißt es:

„Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz genießt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die hochwertige Schokolade herstellt. Eines der Produkte der Klägerinnen ist der ´Lindt-Goldhase´, der seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten wird. Die Klägerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der ´Lindt-Goldhase´ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70% der Befragten den für die Folie des ´Lindt-Goldhasen´ verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu.

Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des ´Lindt-Goldhasen´. Die Beklagte habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des ´Lindt-Goldhasen´ seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des ´Lindt-Goldhasen´ verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als ´Hausfarbe´ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des ´Lindt-Goldhasen´ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift ´Lindt GOLDHASE´) eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des ´Lindt-Goldhasen´ durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.“

Ergänzende Hinweise

Der Rechtsstreit ist nicht abschließend entschieden. Der BGH hat allerdings eine grundlegende Rechtsfrage abschließend geklärt. Danach genießt der „Lindt-Goldhase“ Markenschutz. Der BGH hat anders entschieden als die Vorinstanz. Diese hatte der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli für den Goldton des Schokoladenhasen bzw. dessen goldfarbene Umhüllung Markenschutz nicht zubilligen wollen.

Suchen
Format
Autor(en)


Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Dr. Diana Taubert
European Design Attorney, European Patent Attorney, European Trademark Attorney, Patentanwältin

Mail: info@etl-ip.com


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel