Liegt schon dann ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn bei der Behandlung ein sog. „Goldstandard“ unterschritten wurde?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 31.08.2021 – 4 U 1221/20). Im Leitsatz der Entscheidung des OLG heißt es:
„Ein Behandlungsfehler setzt einen Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard voraus, der zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich ist, wobei auf den durchschnittlichen qualifizierten Arzt der jeweiligen Fachrichtung abzustellen ist. Auf ein Unterschreiten eines ´Goldstandards´ kann ein Fehlervorwurf nicht gestützt werden.“