Krankengeld trotz verspäteter Vorlage eines ärztlichen Attests?
Das Sozialgericht (SG) München hatte darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer Krankengeld auch dann zusteht, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte (SG München, Urt. v. 17.06.2020 – S 7 KR 1719/19).
Das SG bejaht den Anspruch auf Krankengeld und verweist darauf, dass die unzureichende Büroorganisation des Arztes in der Risikosphäre der Krankenkasse liege; die Kasse bediene sich zugelassener Kassenärzte und habe am Ende für deren Unzulänglichkeiten in der Büroorganisation einzustehen.