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Kraftfahrer im ÖPNV verstoßen gegen Pflichten, wenn sie einen Corona-Schnelltest verweigern

Gleichwohl berechtigt der erstmalige Pflichtenverstoß den Arbeitgeber lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung
Kraftfahrer im ÖPNV verstoßen gegen Pflichten, wenn sie einen Corona-Schnelltest verweigern
Aktuelles
13.12.2021

Kraftfahrer im ÖPNV verstoßen gegen Pflichten, wenn sie einen Corona-Schnelltest verweigern

Gleichwohl berechtigt der erstmalige Pflichtenverstoß den Arbeitgeber lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung

Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21.

Der Fall

Die Beklagte ist als Anbieter eines vollelektronischen „Ride-Sharing“ Dienstleister im Bereich der Personenbeförderung und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeug befördert der seit mehr als zwei Jahren beschäftigte Kläger bei Nachtfahrten des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrer bis zu sechs Fahrgäste pro Fahrt gleichzeitig. Der Kläger lehnte es ab, vor Fahrtbeginn den bereitgestellten Corona-Schnelltest vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus verweigerte er auch die Mitnahme von Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen. Nach wiederholten Weigerungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Die Entscheidung

Zwar sei die Anordnung der Beklagten gegenüber ihren Fahrern rechtmäßig, die von ihr bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen und habe der Kläger entsprechend durch die Ablehnung dieser Tests schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Nach Auffassung der Kammer wäre allerdings vor Ausspruch einer Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen, beim Kläger künftige Vertragstreue zu bewirken.

In einem obiter dictum hat das Gericht indes klargestellt, dass die Beklagte – obgleich eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer noch nicht existierte – berechtigt war, gegenüber ihren Fahrern die Durchführung der bereitgestellten Corona-Schnelltests anzuordnen.

Insbesondere die Anordnung der Beklagten, einen solchen Test erstmalig vor Ort auf dem Betriebsgelände durchzuführen, sei rechtmäßig und von dem in den Grenzen billigen Ermessens bestehenden Weisungsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt. Die Beklagte habe nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls in den Grenzen ihres billigen Ermessens gehandelt, insbesondere unter Beachtung der gegenseitigen Interessen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Hierfür spräche, dass die Intensität des Eingriffs in die körperliche Integrität des im von der Beklagten gewählten Verfahren äußerst gering sei. Es handele sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Tests um Schnelltests, die vom Anwender selbst durchgeführt werden könnten und nur einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderten. Diese seien hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität streng von anderen Testverfahren, insbesondere von Tests zu unterscheiden, die einen Abstrich im hinteren Nasen- und/oder Rachenbereich erforderten. Auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sich hieraus ergebene Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers würde durch die Anordnung der Beklagten nicht übermäßig eingegriffen. Für den Fall eines positiven Ergebnisses könne die Beklagte zwar aus den ihr zur Verfügung stehenden Daten unmittelbar annehmen, dass der Testanwender sich mit dem Corona-Virus infiziert habe, jedoch nichts darüber hinaus. Möglicherweise intimere Hintergründe wie etwa die Frage, ob sich der Testanwender habe impfen lassen, wo er sich angesteckt habe und ob ein später durchzuführender präziserer PCR-Test ebenfalls positiv ausfallen würde, erfahre sie hierdurch nicht.

Das Primärziel einer Testpflicht – nämlich Personen, die potenziell ansteckend sind, zu identifizieren und rechtzeitig daran zu hindern, dass diese unbemerkt andere anstecken, begründe für die Beklagte ein berechtigtes, die Interessen des Klägers deutlich überwiegendes Interesse, die regelmäßige Durchführung von Corona-Schnelltests gegenüber ihren Fahrern anzuweisen. Letztlich überwiege nach Auffassung der Kammer aber bereits der Schutz von Leben und Gesundheit im Hinblick auf Arbeitnehmer und Fahrgäste deutlich die Interessen des Klägers und rechtfertige dieser entsprechend die geringen Eingriffe in seine grundrechtlich geschützten Positionen durch die angeordnete Testpflicht.

Der Kläger habe sich geweigert, die von der Beklagten bereitgestellten Schnelltests durchzuführen. Damit habe er schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Insbesondere sei das vorgesehene Testverfahren nicht nur abstrakt rechtmäßig gewesen, sondern sei auch verpflichtend angeordnet worden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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