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Können Entsendezulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie der Erstattung tatsächlich angefallener Entsendungskosten dienen?

Können Entsendezulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie der Erstattung tatsächlich angefallener Entsendungskosten dienen?
Frage der Woche
07.03.2020

Können Entsendezulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie der Erstattung tatsächlich angefallener Entsendungskosten dienen?

Zahlt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland dem Arbeitnehmer für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland zusätzlich zum Arbeitsentgelt ein Tagegeld, ohne hierbei auszuweisen, welcher Anteil des Tagegeldes die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers und welcher Anteil die zusätzlichen Nachteile infolge der Auslandstätigkeit oder die Differenz zwischen dem Lohn im Herkunftsland und dem nach deutschem Recht geschuldeten Mindestlohn ausgleichen soll, müssen zur Ermittlung der Anteile der Zulage, die auf den Mindestlohn angerechnet werden können, die verschiedenen Zwecke der Zahlung getrennt betrachtet werden. Zur Ermittlung der Anteile eines Tagegeldes sind folgende Kriterien anzuwenden:*

Gesetzliche Regelung zur Höhe einzelner Tagegeldanteile

Ist im Herkunftsland gesetzlich geregelt, welche Teile des Tagegeldes der Aufwendungserstattung dienen und welche Anteile darüber hinaus allein wegen der Auslandstätigkeit gezahlt werden, so ist diese Aufteilung maßgeblich. Die Anteile, die danach auf Erstattung tatsächlicher Aufwendungen infolge der Auslandstätigkeit entfallen, sind nicht mindestlohnfähig. Nur der verbleibende Teil kann auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.

Tatsächliche Aufwendungen

Fehlt es an einer rechtlichen Regelung, wie sich das Tagegeld zusammensetzt, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers infolge der Auslandstätigkeit (z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) sind vom Tagegeld abzuziehen. Nur in Fällen, in denen die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers niedriger als das Tagegeld sind, kann die Differenz auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Abzug für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen auf Grundlage der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Können die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht (mehr) aufgeklärt werden, so ist vom Tagegeld der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen geltende Wert abzuziehen. Nur der nach Abzug gegebenenfalls verbleibende Betrag ist als mindestlohnwirksam zu berücksichtigen.

*Quelle: Zoll online

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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