Können die Wohnungseigentümer eine Liquiditätsrücklage aus der Erhaltungsrücklage „abtrennen“ bzw. „umwidmen“?
Ja, meint das Amtsgericht (AG) Lübeck (AG Lübeck, Urt. v. 18.03.2022 – 35 C 52/21 WEG, NJW-Spezial 2022, 738. In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren (Hügel / Elzer, a.a.O., Rn. 144). Hierbei ist zu beachten, dass jedenfalls die in der Erhaltungsrücklage gebundene Mittel, die eine angemessene Höhe übersteigen, für andere Zwecke verwendet werden können (…).“