Können auf Wunsch des Betroffenen mehrere Betreuer bestellt werden?
Grundsätzlich nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – XII ZB 211/22). Im Leitsatz heißt es:
„Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.“