Klage gegen die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe erhoben und beträgt 5,5 % der jeweiligen Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer.
Am 14.11.2019 hatte der Gesetzgeber die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums soll dadurch ab dem Jahr 2021 für ca. 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag vollständig wegfallen und für weitere 6,5 % würde er teilweise entfallen. Lediglich die restlichen 3,5 % der Steuerzahler müssten den Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe bezahlen.
Sparer, Körperschaften (wie z. B. die GmbH oder die AG) sowie die Lohnsteuerpauschalierungen waren ebenfalls von der Reform ausgenommen, so dass hier weiterhin der Solidaritätszuschlag gezahlt werden müsste.
Laut aktuellen Mitteilungen in der Presse sei gegen die Gesetzesänderung wegen der ungleichen Anwendung des Solidaritätszuschlags Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.
Ob diese Verfassungsbeschwerden zulässig sind und wenn ja, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist zurzeit noch offen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kam immerhin zu dem Ergebnis, dass ein hohes Risiko der Verfassungsmäßigkeit
bestehen würde (Wissenschaftlicher Dienst v. 28.08.2019 – WD 4 – 3000 – 099/19).