Keine wirksame Kündigung eines Bauvertrags durch eine E-Mail
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden (OLG München, Beschl. v. 03.02.2022 – 28 U 3344/21, NJW-Spezial 2022, 622):
„Der Senat hält auch an seiner in der Verfügung vom 10.1.2022 unter Gliederungspunkt IV. 3. mitgeteilten Auffassung fest, wonach das Schriftformerfordernis gem. § 8 Abs. 6 VOB/B durch eine Kündigung per E-Mail nicht gewahrt wird.
Gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B ist die Kündigung schriftlich zu erklären. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist in den Fällen, in denen durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen.
Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb § 8 Abs. 6 VOB/B keine gesetzliche Formvorgabe darstellt. Dieser Umstand führte nach altem Recht, also vor Inkraftreten von § 650h BGB, dazu, dass § 127 Abs. 2 BGB anwendbar war, wonach zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per E-Mail genügte.
Allerdings enthält § 650h BGB für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Bauverträge eine entsprechende Regelung, wonach die Kündigung des Bauvertrags der Schriftform bedarf. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Formvorgabe.
Der Senat schließt sich der in Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, 21. Auflage 2020, § 8 Abs. 6 VOB/B, Rn. 3 vertretenen Auffassung an, wonach angesichts dieser neuen gesetzlichen Formvorgabe eine telekommunikative Übermittlung nicht mehr ausreichend ist.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag vom 5./28.2.2019 (Anlage K 1) handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne § 650a Abs. 1 BGB, auf den § 650h BGB und damit § 126 Abs. 1 BGB Anwendung findet.
Soweit die Gegenerklärung sich für ihre Auffassung, wonach es unzeitgemäß sei, ´eine E-Mail mit angehängter pdf-Datei nicht mehr als wirksame Willenserklärung im Kontext des § 8 VOB gelten zu lassen´, auf eine Umfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stützt, mag dies durchaus der Fall sein, allerdings sieht sich der Senat nicht in der Lage, sich über die gesetzliche Regelung in § 650 h BGB hinwegzusetzen.“