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Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Nutzung eines E-Scooters nach § 1 eKFV

Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Nutzung eines E-Scooters nach § 1 eKFV
Aktuelles
22.10.2020

Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Nutzung eines E-Scooters nach § 1 eKFV

Das Landgericht (LG) Münster hat entschieden (LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 – 08 O 272/19) [aus den Entscheidungsgründen]):

Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die in § 7 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelte es sich nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten bei dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits in Kraft war. Gem. § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, was insbesondere auch sog. E-Scooter sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, eKFV § 1 Rn. 10, 11).

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