Keine Teilzeit aus betrieblichen Gründen
Teilzeitarbeit und flexible Arbeitszeitmodelle sind wichtige Themen für moderne Unternehmen. Doch was passiert, wenn betriebliche Gründe einer Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen? Das Arbeitsgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 31.7.2024 (9 Ca 6540/23) mit genau dieser Frage beschäftigt.
Der Fall:
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Chemieunternehmens beantragte, seine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 auf 35 Stunden zu reduzieren. Das Unternehmen lehnte den Antrag ab und begründete dies mit betrieblichen Gründen, insbesondere einem Schichtmodell, das den reibungslosen Produktionsablauf sicherstellt.
Die rechtliche Prüfung:
Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 13.11.2012 – 9 AZR 259/11) müssen betriebliche Gründe in drei Stufen geprüft werden:
- Existenz eines Organisationskonzepts : Das Unternehmen muss darlegen, dass ein Arbeitszeitmodell besteht, das die unternehmerische Aufgabe sichert.
- Kollision mit dem Arbeitszeitverlangen : Das Arbeitszeitmodell muss dem Wunsch des Arbeitnehmers tatsächlich entgegenstehen.
- Gewichtung der betrieblichen Gründe : Abschließend wird geprüft, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Betriebsabläufe durch die Arbeitszeitreduzierung zu befürchten ist.
In diesem Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Schichtmodell des Unternehmens den Teilzeitwunsch aus nachvollziehbaren betrieblichen Gründen ausschließt.
Fazit:
Unternehmer sollten sich über den rechtlichen Rahmen bei Teilzeitwünschen im Klaren sein. Ein fundiertes Organisationskonzept und dessen schlüssige Darstellung sind entscheidend, um betrieblichen Bedürfnissen gerecht zu werden.