Kein Streikrecht für Vertragsärzte
Vertragsärztinnen und -ärzte können sich vorerst nicht auf ein Streikrecht berufen. Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sei ein wichtiges Gemeinschaftsgut und gehe grundsätzlich einem Streikrecht der Ärzte vor. Dies entschied jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Mit Beschluss vom 24.10.2019 – 1 BvR 887/17 – entschied das BVerfG:
Hier ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als
Warnstreik
bezeichneten Schließung seiner ärztlichen Praxis um eine koalitionsmäßige Betätigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG handelte. Der bloße Hinweis darauf, dass er an zwei Tagen zusammen mit fünf anderen Kollegen
seine Praxis schloss, nachdem er zuvor der Beklagten gegenüber erklärt hatte, dass er damit das allen Berufsgruppen zustehende Streikrecht ausübe, reicht insofern nicht aus.
Ergänzende Hinweise der Fachanwältin für Medizin- und Arbeitsrecht
Hintergrund war die Verfassungsbeschwerde eines Arztes. Dieser schloss zusammen mit fünf anderen Kollegen innerhalb der Sprechzeiten seine Praxis zum Zwecke eines Warnstreiks
. Er forderte ein ärztliches Honorarsystem, das feste Preise ohne Mengenbegrenzungen vorsieht. Vor Schließung seiner Praxis hatte er den Warnstreik
gegenüber der für ihn zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Baden-Württemberg angekündigt. Nach Schließung der Praxis erteilte die KV dem Arzt einen disziplinarrechtlichen Verweis. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozial- und Bundessozialgericht blieb erfolglos.
Der Arzt erhob schließlich Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Begründet wurde dies damit, dass ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme und sie in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Schließung der Praxis eine koalitionsmäßige Betätigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG darstelle. Das Gericht ist der Ansicht, dass der bloße Hinweis auf die Schließung der Praxis zum Zwecke der Ausübung des Streikrechts, nicht ausreiche.
Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG genüge nicht den Substantiierungsanforderungen. Da der Vertragsarzt die Präsenzpflicht verletzt habe, sei die KV berechtigt gewesen, die Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises, zu verhängen. Der Arzt hätte sich in seiner Beschwerdeschrift mit der Reichweite der Präsenzpflicht und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung auseinandersetzen müssen. Dies hat er jedoch nicht hinreichend getan.
Das BVerfG führt weiter aus, die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten sei Ziel des kassenärztlichen Systems. Die Präsenzpflicht soll dies sicherstellen. Wenn die vertragsärztliche Versorgung trotz Schließung der Praxis sichergestellt werden kann, sind jedoch auch Ausnahmen von der Präsenzpflicht möglich. Da der Arzt hierzu nicht genügend vorgetragen hat, nahm das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Frage, ob Arbeitskampfmaßnahmen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, ließ das Gericht offen.
Als letzte Möglichkeit bliebe noch die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Es bleibt jedoch zu bezweifeln, ob dies erfolgsversprechend wäre. Denn ebenso wie im GG, ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Streikrecht nicht geregelt.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!