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Kein Regress des Arbeitgebers für durch ihn übernommene Anwaltskosten

Kein Regress des Arbeitgebers für durch ihn übernommene Anwaltskosten
Aktuelles
06.03.2024

Kein Regress des Arbeitgebers für durch ihn übernommene Anwaltskosten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22):

„Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung [hier: Anwaltshonorar], kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.“

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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