Kein Mietmangel bei pandemiebedingten Nutzungseinschränkungen im Hotelbetrieb
In einer Entscheidung vom 25.01.2021 hat das Landgericht München I geurteilt, dass die durch entsprechende Verordnung des bayerischen Gesetzgebers angeordneten Nutzungsbeschränkungen für einen Hotelbetrieb nicht dazu führen, dass der Mieter die Miete bzw. den Mietzins mindern darf. Das Gericht verneint einen Sachmangel der Mietsache, weil die durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben herbeigeführten Nutzungsbeschränkungen ihre Ursache nicht im Mietobjekt selbst haben, sondern gewissermaßen „von außen“ wirken. Das Verwendungsrisiko liege grundsätzlich beim Mieter. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München 1 der Klage des Vermieters auf Zahlung der Miete stattgegeben.
Konkret führt das Gericht aus:
„Der Senat ist der Ansicht, dass es nachträglich einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB begründen kann, wenn sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Pachtverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines gewerblichen Pachtobjekts ergeben; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Objekts in Zusammenhang steht; andere gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigen, fallen dagegen in den Risikobereich des Mieters, denn das Verwendungsrisiko trägt bei der Gewerberaummiete grundsätzlich der Mieter, wozu vor allem das Risiko gehört, Gewinne erzielen zu können.“
Allerdings bejaht das Gericht grundsätzlich auch die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sah diese im konkreten Fall aber nicht als gegeben an.