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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!
Aktuelles
27.01.2020 — Lesezeit: 1 Minute

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!

Das LAG Nürnberg hat entschieden (LAG Nürnberg, Urt. v. 11.07.2019 – 3 Sa 58/19 m. Anm. Kock, DB 2020, 62):

Jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, stellt die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für die Erteilung eines Zeugnisses kein nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen dar.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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