Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!
Das LAG Nürnberg hat entschieden (LAG Nürnberg, Urt. v. 11.07.2019 – 3 Sa 58/19 m. Anm. Kock, DB 2020, 62):
Jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, stellt die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für die Erteilung eines Zeugnisses kein nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen dar.