Kann Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auch mit anderen Mitteln als mit der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz dargelegt werden?
Ja, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21, DB 2022, 1959). Im Leitsatz des Urteil heißt es wörtlich:
„Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.“
Siehe dazu auch den Aufsatz von Kruth in DB 2022, 2906 ff. [„Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit – Gesteigerte Risiken für Geschäftsleiter in der Krise?“].