Kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung der Krankenkassen wehren?
Das Amtsgericht Heilbronn (AG) hat mit Beschl. v. 23.04.2020 – 9 M 3082/20 – zur Frage der Zwangsvollstreckung durch die Krankenkassen auf fällige Sozialbeiträge entschieden:
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) gern.
§ 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der ZPO vor, so finden die §§ 704 ff. ZPO entsprechende Anwendung, BGH, Beseht, v. 25.02.2016 – V ZB 25/15; BGH, Beseht, v. 25.10.2007 -1 ZB 19/07. Als Vollstreckungstitel kommt lediglich der Verwaltungsakt in Gestalt des Leistungsbescheids in Betracht.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Es ist immer wieder zu beobachten, dass die Krankenkassen erhebliche Probleme haben, die gesetzlichen Anforderungen außerhalb des Sozialgesetzbuches einzuhalten. Der Beitragsnachweis als solches erfolgt rein elektronisch. Ein elektronischer Datensatz kann keinen Vollstreckungstitel darstellen. Der Beitragsnachweis muss daher von der Krankenkasse in Papierform ausgefertigt, mit einer Rechtsmittelbelehrung und mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Zudem muss nach § 37 Abs. 1 SGB X zwingend die Bekanntgabe (Zustellung) des als Bescheid erstellten Beitragsnachweises erfolgen. Diese (hohen) formalen Hürden werden in der Regel nicht eingehalten, so dass Zwangsvollstreckungen der Krankenkassen auf fällige Sozialbeiträge rechtswidrig sein dürften.
Unser Tipp: Bei Androhung oder Einleitung der Zwangsvollstreckung sollte unverzüglich reagiert werden, um zeitlich sehr aufwändige Schritte zur Rückgängigmachung bereits vollzogener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!