Kann eine GmbH, die durch rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst wurde, fortgesetzt werden?
Nein, meint der BGH (BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZB 8/21 m. Anm. Wachter in DB 2022, 1443). Im Leitsatz der zitierten Entscheidung heißt es:
„Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.“