Kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird?
Ja, nach § 91 Abs. 5 SGB IX a. F. (§ 174 Abs. 5 SGB IX n. F.) kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird (BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 2 AZR 390/19, NJW 2020, 1835).