Kann ein Verbrauchervertrag auch durch Verwendung des Wortes „kündigen“ widerrufen werden?
Ja, so jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Köln (OLG Köln, Urt. v. 25.06.2020 – 21 U 107/19, NJW 2021, 640):
„Zwischen den Beteiligten wurde am 28.05.2018 ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) geschlossen. Ihre auf den Abschluss des Partnervermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung vom 28.05.2018 hat die Klägerin indes durch Schreiben vom 04.06.2018, das die Beklagte am 05.06.2018 erreichte, wirksam widerrufen.
Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin in diesem Schreiben tatsächlich erklärt, den Vertrag zu ´kündigen´. Für eine wirksame Widerrufserklärung genügt eine Äußerung, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (BGH NJW 2017, 2337). Er muss dazu das Wort ´widerrufen´ nicht gebrauchen.“