Kann ein Fitnessstudiovertrags wegen pandemiebedingter Nachteile (hier: Corona) außerordentlich und gegebenenfalls fristlos gekündigt werden?
Siehe dazu BGH, Urt. v. 19.04.2023 – XII ZR 24/22:
„Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.“