Kann die Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abgabe eines Testaments einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen?
Ja, das kann der Fall sein! Siehe dazu etwa OLG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021 – 2 U 9/21 [aus den Entscheidungsgründen]:
„§ 2259 Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Danach ist der Besitzer eines Testamentes dazu verpflichtet, es unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Bestimmung dient der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen und somit der Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen sowie der Vorbereitung deren Eröffnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und in dem der Nachlassbeteiligten und dient damit bestimmungsgemäß auch dem Schutz von Individualinteressen (vgl. zum Schutzzweckcharakter des § 2259 BGB: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. März 2008 – 13 U 123/07 -, juris Rn. 22; MüKoBGB-Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2259 Rn. 1, 2, 39; zu der Bestimmung eines Schutzgesetz im Allgemeinen z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 -, juris Rn. 12; BeckOK BGB-Förster, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 823 Rn. 275-279; MüKoBGB-Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 562-564).“