Kann dem Wohnungseigentümer wegen Zahlungsverzugs das Eigentum entzogen werden?
Grundsätzlich ist das nach dem reformierten WEG nicht (mehr) der Fall. Es gibt aber Ausnahmen. Das belegt eine Entscheidung des Landesgerichts (LG) Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 04.10.2021 – 2-13 S 9/21, MDR 2021, 1550 = WuM 2021, 699 = NJW-Spezial 2021, 707). Im Leitsatz heißt es:
„Eine Entziehungsklage nach § 17 WEG nF kann nach Entfall des Regelbeispiels des Zahlungsverzuges (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF) nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist. Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.“