Ist Jürgen Klopp ein Künstler?
Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat im Zusammenhang mit dem bekannten Fußballtrainer Jürgen Klopp, der für ein Automobilunternehmen Werbung gemacht hatte, entschieden, dass die Beauftragung eines aktiven Sportlers zu Werbezwecken keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung nach sich ziehe (SG Darmstadt, Urt. v. 30.08.2021 – S 8 R 316/17). Im Leitsatz der Entscheidung des Gerichts heißt es:
„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung bei Beauftragung von aktiven Sportlern zu Werbezwecken. Ein Trainer ist kein Sportler in diesem Sinne. Jedoch ist auf ihn diese Rechtsprechung zu übertragen, sodass sich eine Tätigkeit als Markenbotschafter als Annex seiner Trainer-Tätigkeit erweist. Bei einer Trainertätigkeit steht ebenfalls der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund.
Es kann auf die Frage, ob ein Werbeträger durch einen Schauspieler ersetzt werden kann, nicht ankommen. Diese Abgrenzung ist konturenlos. Es ist vielmehr zur Beurteilung der Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Zur Bestimmung des Begriffes ´Künstler´ im § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist darauf abzustellen, welche berufliche Tätigkeit die jeweilige Person ausübt. Eine Tätigkeit als Künstler ist jedenfalls gegeben, wenn diese hauptberuflich einen künstlerischen Beruf ausüben.
Bei fehlender Teilbarkeit sind alle gezahlten Entgelte in die Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung einzubeziehen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung ist der prüfende Träger der Rentenversicherung berechtigt, bereits erlassene Bescheide der Künstlersozialversicherung abzuändern und aufzuheben.“