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Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?

Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?
Frage der Woche
20.07.2021

Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?

Nein, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 12.05.2021 – XII ZB 34/21). Im Leitsatz heißt es:

„1. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.

2. Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.“

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Daniela Wackerbarth
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