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Ist es notwendig, zum Erhalt möglicher Entschädigungsansprüche gegen Allgemeinverfügungen hinsichtlich Betriebsschließungen Widerspruch einzulegen?

Ist es notwendig, zum Erhalt  möglicher Entschädigungsansprüche gegen Allgemeinverfügungen hinsichtlich Betriebsschließungen Widerspruch einzulegen?
Frage der Woche
15.04.2020

Ist es notwendig, zum Erhalt möglicher Entschädigungsansprüche gegen Allgemeinverfügungen hinsichtlich Betriebsschließungen Widerspruch einzulegen?

Zum jetzigen Zeitpunkt dürfte sich in vielen Bundesländern der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügungen der Kommunen und Landkreise erledigt haben. In allen Bundesländern wurde durch so genannte Corona-Verordnungen, also Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 32 IfSG (Bundesinfektionsschutzgesetz), die Schließung von Betriebsstätten insbesondere im Einzelhandel, der Gastronomie und in Beherbergungswesen verfügt. Die Kommunen und Landkreise haben teilweise darauf reagiert, indem die entsprechenden Teile der Allgemeinverfügungen mittlerweile außer Kraft gesetzt worden sind. Ein Feststellungswiderspruch dergestalt, dass festgestellt wird, dass die Schließung rechtswidrig war, hält die überwiegende Rechtsprechung für unzulässig. Soweit also eine entsprechende Rechtsverordnung in dem jeweiligen Bundesland gilt, ist aus unserer Sicht ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig und auch nicht zulässig. Gegen die Rechtsverordnung ist ein Widerspruch nicht möglich. Da es sich um eine Regelung des Landesgesetzgebers handelt, kommt hier nur das so genannte Normenkontrollverfahren in Betracht. Diese werden vor den Oberverwaltungsgerichten geführt. Anders als bei Widersprüchen oder Anträgen gegen Allgemeinverfügungen haben die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte über die Wirksamkeit der entsprechenden Verordnung  Wirkung gegenüber jedermann. Wird also ein Normenkontrollverfahren gegen eine entsprechende Verordnung bereits beim Oberverwaltungsgericht geführt, ist es nicht notwendig, dass jeder Betroffene ein solches Verfahren anstrebt.

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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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