Ist ein Prokurist nach § 49 Abs. 2 HGB zur Veräußerung und Belastung fremder Grundstücke ermächtigt?
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat zur Frage der genehmigungsfreien Veräußerung und Belastung von Grundstücken durch einen für einen Testamentsvollstrecker handelnden Prokuristen entschieden (OLG Köln, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 Wx 346/19). Das Gericht hat die in der Überschrift aufgeworfene Frage verneint. In den Entscheidungsgründen heißt es:
In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat in der Zwischenverfügung vom 31.10.2019 zu Recht die Vorlage von Genehmigungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beteiligten zu 2) zu dem notariell beurkundeten Vertrag vom 13.08.2019 verlangt. Denn die beiden für die Beteiligte zu 2) handelnden Prokuristen sind zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht ermächtigt (§ 49 Abs. 2 HGB) und konnten die Beteiligte zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom 13.08.2019 nicht wirksam vertreten.
In Literatur und Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine Ermächtigung eines Prokuristen im Sinne des § 49 Abs. 2 HGB nur zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken des Kaufmanns erforderlich sei, nicht aber zur Veräußerung und Belastung fremder Grundstücke. Hierfür spreche, dass § 49 Abs. 2 HGB nur dem Schutz des Inhabers des Handelsgeschäfts diene ( ). Nach anderer Auffassung besteht die Beschränkung des § 49 Abs. 2 HGB unabhängig davon, wem das Grundstück gehört. Mangels Vertretungsmacht sei daher auch die Veräußerung eines fremden Grundstücks durch einen hierzu nicht ermächtigten Prokuristen im Namen des Inhabers des Handelsgeschäfts (schwebend) unwirksam. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken traditionell kein Handelsgeschäft sei und der Kaufmann bei Bedarf jederzeit eine Ermächtigung gem. § 49 Abs. 2 HGB erteilen könne ( ). Der Senat schließt sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und die Möglichkeit des Kaufmanns, einem Prokuristen jederzeit die Ermächtigung zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einräumen zu können, der letztgenannten Auffassung an.