Ist die Vorausabtretung einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung rechtlich möglich?
Ja, grundsätzlich ist bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung möglich; sie unterfällt jedenfalls nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG (BGH, Urt. v. 20.05.2020 – IV ZR 124/19, IV ZR 151/19 m. Anm. Rein in DB 2020, 2136).
Ergänzende Hinweise
Es ist zwischen einer Versorgungsanwartschaft und der zeitlich späteren Versorgungsleistung zu unterscheiden. Die Anwartschaft verdient nach dem Willen des Gesetzgebers einen Schutz vor Abtretung. Erstarkt die Anwartschaft hingegen zum Vollrecht ist dieser Schutz nach Einschätzung des BGH nicht mehr gerechtfertigt.