Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.“