Startseite | Aktuelles | Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?

Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?

Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?
Frage der Woche
29.08.2023

Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?

Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.“

Suchen
Autor(en)


Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel