Startseite | Aktuelles | Ist die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung?

Ist die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung?

Ist die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung?
Frage der Woche
27.11.2023

Ist die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung?

Ja, jedenfalls nach Meinung des Landgerichts München I. Das Landgericht München I stuft die Mitglieder der sog. „Letzten Generation“ als potentielle Mitglieder einer kriminellen Vereinigung ein. In einer Pressemitteilung Nr. 68 des Gerichts vom 23.11.2023 heißt es:

Pressemitteilung 68 vom 23.11.2023

„Beschlüsse des Landgerichts München I: Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der ´Letzten Generation wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung

Die 2. Strafkammer des Landgerichts München I (Staatsschutzkammer) hat am 16.11.2023 zehn Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Mitglieder der ´Letzten Generation´ als unbegründet verworfen und einer Beschwerde teilweise stattgegeben.

Die Generalstaatsanwaltschaft München führt ein Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche Personen, die sich als Mitglieder der ´Letzten Generation´, einer Gruppe von Klimaaktivisten, betätigt haben sollen. Den Beschuldigten wird unter anderem die Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB vorgeworfen. Im Zuge der Ermittlungen erließ das Amtsgericht München auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Mai 2023 mehrere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Hiergegen legten insgesamt elf Betroffene (teilweise Beschuldigte, teilweise Drittbetroffene) Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht München den Beschwerden nicht abgeholfen hat, hatte nunmehr das Landgericht München I darüber zu entscheiden.

Die Staatsschutzkammer bejaht im Ergebnis die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse.  Das Amtsgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass ein Anfangsverdacht dafür bestehe, dass die ´Letzte Generation´ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB bildet.

Die ´Letzte Generation´ erfülle die Voraussetzung einer Vereinigung, weil sie nach den bisherigen Ermittlungen einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von mehreren Hundert Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses – der Durchsetzung klimapolitischer Forderungen durch ´zivilen Ungehorsam´ – darstelle.

Auch sei der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Die Kammer hob dabei hervor, dass die Begehung von Straftaten nicht der Hauptzweck der Vereinigung sein müsse. Ausreichend sei es, wenn die Begehung von Straftaten einer von ggfs. auch mehreren Zwecken sei. Das sei hier der Fall: Das Erscheinungsbild der ´Letzten Generation´ werde durch Nötigungen von Verkehrsteilnehmern insbesondere durch Festkleben oder (gemeinschädliche) Sachbeschädigungen jedenfalls wesentlich mitgeprägt.

Diese Taten begründen nach Auffassung der Kammer auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Gericht stellte darauf ab, dass der gesellschaftliche Diskurs durch illegitime Mittel verletzt werde, wenn eine Gruppierung versuche, sich – gegebenenfalls moralisch überhöhend – über die rechtsstaatliche Ordnung und die konsentierten Formen der demokratischen Abläufe zu stellen. Straftaten seien kein Mittel der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Diskussion, sondern Ausdruck krimineller Energie und als solche juristisch nüchtern zu bewerten. Moralische Argumente könnten jenseits der Gesetze eine Strafbarkeit weder begründen noch negieren. Bei seiner Würdigung stellte das Landgericht neben den zahlreichen Sitzblockaden vor allem auf die Störung und Blockaden des Betriebs verschiedener Flughäfen und konzertierte Aktionen, um den Durchfluss verschiedener Ölpipelines zu unterbrechen, ab.

Die Beschlüsse seien auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei nicht von einer Geringfügigkeit der vorgeworfenen Straftaten auszugehen.

Soweit die Kammer eine Beschwerde teilweise für begründet erachtet hat, ging es um die Beschlagnahme einzelner Gegenstände, für die nach Auffassung des Gerichts ein Beschlagnahmeverbot bestand.

Gegen die Entscheidungen der Staatsschutzkammer gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

Suchen
Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Weitere interessante Artikel