Ist die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde eine Bringschuld oder eine Holschuld?
Es handelt sich um eine Holschuld, meint das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.05.2022 – 22 W 22/22, NJW-Spezial 2022, 653). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Bei der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Klägerin handelt es sich – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – um eine Holschuld.
Aus der Holschuld folgte für die Beklagte indes lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten des Schuldners einer Holschuld – z. B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung des Herausgabegegenstands – bestehen grundsätzlich nicht. Dagegen oblag es der Klägerin als Gläubigerin, ihren Abholwillen kundzutun und die Leistung abzuholen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009 – 13 U 37/09, BeckRS 2010, 7920; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 – 85 S 70/13, BeckRS 2013, 13568; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, Rz. 616).“