Ist die Beschränkung eines Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge möglich?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.06.2021 – 21 W 39/21). Dort heißt es:
„§ 2349, 2. Teilsatz BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge zu vereinbaren.“