Ist das Zerstören eines „Radargeräts“ (Geschwindigkeitsmessvorrichtung) strafbar?
Ja, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH, Urt. v. 25.02.2021 – 3 StR 365/20):
„1. Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.
- Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.“