Innerhalb welcher Frist muss eine außerordentliche und fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden?
Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Siehe dazu auch BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 2 AZR 390/19, NJW 2020, 1835.