Herabsetzung des Haftkapitals bei einer KG und Außenhaftung des Kommanditisten
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden (OLG Hamburg, Urt. v. 31.01.2020 – 11 U 90/19):
1. Im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals ist eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.
2. Für den Fristbeginn des § 160 HGB ist nicht erst auf die spätere Eintragung der Herabminderung der Haftsumme in das Handelsregister abzustellen, wenn die Gläubiger bereits zuvor positive Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals hatten (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 8 U 925/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 20 U 8/19; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. August 2019 – I-6 U 156/18).
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