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Haftet der Architekt für eine nicht genehmigungsfähige Planung?

Haftet der Architekt für eine nicht genehmigungsfähige Planung?
Frage der Woche
03.01.2022

Haftet der Architekt für eine nicht genehmigungsfähige Planung?

Grundsätzlich ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urt. v. 16.06.2021 – 2 U 2751/19, NJW-RR 2021, 1105 = NVwZ-RR 2021, 967 = NJW-Spezial 2021, 716):

„I. Ein Architekt, der sich – wie der Kläger gemäß dem Architektenvertrag vom September 2015 – zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH, Urteil vom 26.09.2002 – VII ZR 290/01 -, juris Rn. 27; Urteil vom 25.03.1999 – VII ZR 397/97 -, juris Rn. 13; Urteil vom 19.03.1992 – III ZR 117/90 -, juris Rn. 18). Zwar können die Parteien eines Architektenvertrags im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen ´ausreizen´ will (BGH, Urteil vom 25.03.1999 – VII ZR 397/97 -, juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.“

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