Startseite | Aktuelles | Grundsatzurteil des BSG zur Rente wegen Erwerbsminderung bei vollschichtigem Leistungsvermögen

Grundsatzurteil des BSG zur Rente wegen Erwerbsminderung bei vollschichtigem Leistungsvermögen

Grundsatzurteil des BSG zur Rente wegen Erwerbsminderung bei vollschichtigem Leistungsvermögen
Aktuelles
27.04.2020

Grundsatzurteil des BSG zur Rente wegen Erwerbsminderung bei vollschichtigem Leistungsvermögen

Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI können Versicherte beantragen, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Streitpunkt in den Verfahren auf Rente wegen Erwerbsminderung ist regelmäßig die Frage, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind. Dabei wird von der Deutschen Rentenversicherung stets auf Berufe verwiesen, die im Alltag kaum vorkommen (z.B. Gerätezusammensetzer). Es stellte sich in den Verfahren auf Rente wegen Erwerbsminderung daher zunehmend die Frage, ob im heutigen Arbeitsalltag mit stetig anwachsender Digitalisierung noch auf einfache Helfertätigkeiten verwiesen werden kann.

Zur Frage einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 – wie folgt entschieden:

Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind nicht generell „unüblich“; insoweit gilt weiter, dass der Katalog zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht um eine solche Fallgruppe erweitert werden kann. Vom praktisch gänzlichen Fehlen von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verknüpft sind, kann derzeit nicht ausgegangen werden, auch nicht aufgrund der Digitalisierung oder anderer wirtschaftlicher Entwicklungen.

Ergänzende Hinweise des Experten für Rentenrecht

Das BSG hat zunächst klargestellt, dass die aktuelle Praxis der Deutschen Rentenversicherung rechtmäßig ist. Es kann weiterhin auf exotische Berufe verwiesen werden, ohne dass konkret und individuell geprüft werden muss, ob dieser Beruf in ausreichender Zahl in Deutschland angeboten wird. Damit wird der jüngeren Tendenz der Sozialgerichte eine Absage erteilt. Jedoch hat das BSG seine Rechtsprechung in einem wesentlichen Punkt fortentwickelt. Danach müssen die Sozialgerichte genauer als bisher prüfen, welche Erwerbschancen der Einzelne auf dem Arbeitsmarkt mit seinen individuellen Beeinträchtigungen hat. Der früheren starren Anwendung der Fälle zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schweren spezifischen Leistungsbehinderung hat das BSG eine Absage erteilt. Das BSG will diese Fälle nunmehr als Vergleichsmaßstab heranziehen. Die frühere Auffassung einer abschließenden Aufzählung dieser seltenen Fälle ist überholt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Suchen
Format
Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten


Weitere interessante Artikel