Gilt der Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft auch schon vor Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit?
Ja, das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme (BAG, Urt. v. 27.02.2020).