Gilt das Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland auch für geplante medizinische Behandlungen trotz medizinischer Indikation?
Ja, meint das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.01.2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22).
Nach Auffassung des Gerichts unterliegt Bargeld auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist. Der in der Russland-Sanktionen-Verordnung zugelassene Ausnahmetatbestand in Bezug auf „für den persönlichen Gebrauch erforderliches Bargeld“ sei eng auszulegen.