Gibt es ein Zerrüttungsprinzip im Recht der Wohnraummiete?
Nein, grundsätzlich nicht, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 29.11.2023 – VIII ZR 211/22). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen.“
Ergänzende Hinweise
Was im Verhältnis von Menschen gilt, die einmal geheiratet haben und nunmehr getrennte Wege gehen wollen/müssen, ist offenbar nicht auf die Wohnraummiete übertragbar. Ohne eine Pflichtverletzung des Mieters wird es dem Vermieter grundsätzlich nicht möglich sein, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden.