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Gesetzlicher Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

Anspruch auf Vergütung von 21 Stunden täglich!
Gesetzlicher Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung
Aktuelles
28.09.2022

Gesetzlicher Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

Anspruch auf Vergütung von 21 Stunden täglich!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg hatte sich zum wiederholten Mal mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es um die Vergütung einer Arbeitnehmerin gegangen ist, die im Rahmen einer umfassenden häuslichen Betreuung im Rahmen einer Art von 24-Stunden-Pflege tätig geworden war (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19). Nachdem das Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf höhere Vergütung an sich zuerkannt hatte, musste das LAG als Vorinstanz erneut über die Höhe der Vergütung entscheiden.

In der Pressemitteilung Nr. 20/20 des LAG v. 17.08.2020 heißt es:

„Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer ´24-Stunden-Pflege zu Hause´ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot ´24 Stunden Pflege zu Hause´ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.“

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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