100 Fragen und Antworten zur Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das Recht der Personengesellschaften wird sich umfassend ändern. Die bis 2021 amtierende Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag vorgesehen, das Personengesellschaftsrecht mit Blick auf die geänderten Anforderungen an ein modernes Wirtschaftsleben zu reformieren.
Knapp vor dem Ende der Legislaturperiode 2017-2021 hat der Bundesrat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 25.06.2021 gebilligt (BR-Drs. 567/21), nachdem es der Bundestag einstimmig am 24.06.2021 beschlossen hatte. Dem vorausgegangen waren ein Regierungsentwurf zum MoPeG. Siehe im Übrigen
- BT-Drucksache 19/30942 (Beschlussempfehlung Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz) sowie
- BT-Drucksache 19/31105 (Bericht Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz).
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Reform des Personengesellschaftsrechts. Dabei gehen wir auch auf einige wenige steuerrechtliche Fragen ein. Der Beitrag wird laufend aktualisiert. Die zuletzt neu aufgenommenen oder aktualisierten Fragen haben wir der besseren Orientierung wegen mit einem „NEU“ gekennzeichnet.
Siehe auch unsere weiteren Ausführungen auf unserer Internetseite.
Hinweise auf die zukünftige Gesetzeslage sind mit einem „E“ markiert, so z.B. „§ 708 BGB-E“ oder mit dem Zusatz n.F. („§ 708 BGB n.F.), wobei „n.F.“ für neue Fassung steht.
Letzte Aktualisierung: 18. November 2021
Frage 1: Wofür steht die Abkürzung MoPeG, was ist das MoPeG?
MoPeG steht für das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Der offizielle Name lautet Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz.
Frage 2: Was ist das Ziel des MoPeG, warum soll das bislang geltende Recht der Personengesellschaften modernisiert werden?
Das für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften geregelte Recht (§§ 705 ff. BGB) stammt in Teilen aus dem 19. Jahrhundert. Der historische Gesetzgeber hatte eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen und dabei eher das Bild einer „Gelegenheitsgesellschaft“ vor Augen. Dies entsprach zunehmend nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis, denn viele als GbR organisierte Gesellschaften waren sehr wohl auf eine gewisse Dauer angelegt (z.B. Grundstücksgesellschaften, Gemeinschaften von Ärzten, Anwälten, Steuerberatern usw.). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte daher 2001 in einer Grundsatzentscheidung der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR Rechtsfähigkeit zuerkannt (siehe BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00), später auch Grundbuchfähigkeit (BGH, Urt. v. 04.12.2008 – V ZB 74/08). Während der Gesetzgeber hierauf mit zwei Änderungen für den Grundstücksverkehr reagierte, blieben die Regelungen zur GbR weitgehend unverändert.
Auch die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) zu Offener Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) entsprachen zunehmend nicht mehr den Bedürfnissen des modernen Wirtschaftslebens. Da andererseits gesellschaftsrechtliche Praxis und Rechtsprechung vom gesetzlichen Leitbild immer mehr „abrückten“, z.B. durch Übertragung von Regelungen der OHG und KG auf die GbR und damit Gesetzeswortlaut und Rechtsanwendung nicht immer in Einklang zu bringen waren, wuchs der Ruf nach einer Reform des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und weitreichende Änderungen, u.a. in BGB und HGB angekündigt bzw. rechtlich auf den Weg gebracht: Das MoPeG kommt!
Frage 3: Welche durchgreifenden Änderungen werden mit dem MoPeG verfolgt?
Neben einer umfassenden Neugestaltung der GbR sollen die Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler geöffnet werden. Insofern könnten etwa u.a. im Gesundheitsbereich auch Ärzte und Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten und Hebammen von erweiterten Kooperationsmöglichkeiten profitieren und die GmbH & Co. KG als die für ihre Kooperation geeignete Rechtsform wählen.
Frage 4: Haben die Reformbestrebungen des MoPeG Auswirkungen auf die Partnerschaftsgesellschaft?
Die eigens für Freiberufler geschaffene Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft bleibt weiterhin als zulässige Organisationsform erhalten. Inwiefern diese in der Rechtspraxis noch eine Zukunft haben wird, wird sich zeigen. Mit der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) wird durch das MoPeG eine Transparenz erreicht, die der der Partnerschaftsgesellschaft ebenbürtig ist.
Frage 5: Was ist im Zusammenhang mit dem MoPeG mit dem Mauracher Entwurf gemeint?
So heißt der Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bzw. zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts(MoPeG). Dieser wurde im April 2020 durch die aus Universitätsprofessoren und Praktikern bestehende Expertenkommission vorgelegt und durch das Bundesjustizministerium weiterentwickelt. Der Name Maurach wird abgeleitet aus dem Ort, an dem die Beratungen stattgefunden haben (Schloss Maurach am Bodensee).
Frage 6: Wie ist der Stand der Gesetzgebung zum MoPeG?
Knapp vor Ende der Legislaturperiode 2017-2021 hat der Bundesrat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 25.06.2021 gebilligt (BR-Drs. 567/21 Beschluss), nachdem es der Bundestag am 24.06.2021 einstimmig beschlossen hatte. Dem vorausgegangen war ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.03.2021 (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/276/1927635.pdf).
Frage 7: Ab wann gilt das MoPeG / ab wann gelten die durch das MoPeG geschaffenen Änderungen?
Nachdem das Gesetz zunächst am 01.01.2023 in Kraft treten sollte, wird dies nunmehr am 01.01.2024 der Fall sein.
Frage 8: Gibt es Übergangsregelungen zum MoPeG?
Es wird eine Übergangszeit geben, innerhalb derer alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, ggf. auch durch Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge. Siehe dazu auch vorstehende Frage 7. Gesonderte Regelungen für die Interimszeit gibt es nicht.
Frage 9: Welche Rechtsnatur soll die GbR nach dem MoPeG besitzen?
Zur Rechtsnatur der GbR nach dem MoPeG verhält sich § 705 BGB des Entwurfs. Dort heißt es unter der Überschrift „Rechtsnatur der Gesellschaft“ in den Absätzen 1 und 2:
„(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).“
Frage 10: Gibt es nach dem MoPeG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt bzw. ihre Gesellschafter dies wollen?
Ja, nach § 705 Abs. 3 BGB-E gilt:
„Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.“
Frage 11: Ist die GbR nach dem MoPeG bzw. der gesetzlichen Neuregelung berechtigt, im rechtlichen Sinne zu firmieren (vgl. §§ 17 ff. HGB)?
Nein, die GbR trägt ggf. einen Namen, aber sie wird unverändert nicht im Sinne der §§ 17 HGB firmieren (siehe dazu auch § 707 Abs. 2 Nr. 1 a) im Hinblick auf die ggf. eingetragene GbR). Aber nach § 707b Nr. 1 BGB-E finden eine ganze Reihe von Bestimmungen des HGB, die sich auf die Auswahl und den Schutz des Namens der GbR beziehen, entsprechende Anwendung, nämlich §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 HGB.
Frage 12: Nach § 705 BGB-E wird es zwei bzw. drei Arten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts geben. Welche sind das und wo finden sich die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften?
Nach § 705 BGB des Entwurfs wird es eine rechtfähige und eine nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts geben. In den §§ 706 ff. BGB des Entwurfs finden sich die Vorschriften, die die rechtsfähige Gesellschaft betreffen und in den §§ 740 ff. BGB des Entwurfs ist die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts geregelt. Zudem wird es bei der rechtsfähigen GbR weiter zwischen der in das Gesellschaftsregister eingetragenen und der nicht in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR zu unterscheiden sein.
Frage 13: Warum ist die Unterscheidung zwischen den Varianten eingetragene und nicht eingetragene GbR von Bedeutung?
Die Unterscheidung ist mit Blick darauf, dass sich das neue Gesetz bzw. das MoPeG in erster Linie an der rechtsfähigen Gesellschaft bzw. rechtsfähigen GbR ausrichtet, von Bedeutung.
Frage 14: Wonach entscheidet sich, ob die Gesellschaft rechtsfähig ist oder nicht?
Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr (vgl. auch § 705 Abs. BGB-E).
Frage 15: Wo hat die rechtsfähige GbR ihren Gesellschaftssitz?
Das regelt § 706 BGB des Gesetzesentwurfs. Demnach unterscheidet man zwischen einem Verwaltungssitz und einem Vertragssitz. In § 706 BGB-E heißt es:
„Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.“
Siehe auch nachfolgend Frage 43.
Frage 16: Wenn Verwaltungssitz und Vertragssitz des GbR nicht übereinstimmen, geht also bei der GbR der Vertragssitz vor?
Ja, das stimmt, der Vertragssitz geht vor.
Sieh auch nachfolgend Frage 43.
Frage 17: Nach dem MoPeG wird es ein Gesellschaftsregister geben. Was heißt das im Grundsatz?
Nach dem MoPeG können die Gesellschafter der rechtsfähigen GbR die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB-E). Eine Pflicht zur Eintragung besteht demnach aber im Grundsatz nicht. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist fakultativ.
- 707 Abs. 1 BGB-E lautet:
„Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.“
Frage 18: Warum wird die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters als erforderlich betrachtet?
Die GbR ist im Gegensatz zu den anderen Personengesellschaften OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft nicht mit Registerpublizität ausgestattet; es besteht insofern ein Publizitätsdefizit.
Frage 19: Was bezweckt der Gesetzgeber des MoPeG mit dem Gesellschaftsregister?
Der Gesetzgeber hat ein Publizitätsdefizit und damit ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Transparenz erkannt. Die Eintragung einer GbR in ein Register war in der Vergangenheit nicht möglich, dies mit der Folge, dass sich solche Gesellschaften oftmals im Verborgenen aufhielten. So war es etwa nicht möglich, durch Einsicht in ein Register zu prüfen, wer die GbR gegenüber Dritten vertreten kann.
Frage 20: Wird es eine Pflicht zur Eintragung geben?
Nein, eine Pflicht wird es nicht geben, die Registrierung ist im Grundsatz freiwillig.
Frage 21: Was steckt hinter der Pflicht zur Eintragung im Einzelfall?
Der Grundsatz, dass es keine umfassende Pflicht zur Eintragung geben wird, ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass sich hinter dem Kürzel „GbR“ in der Rechtspraxis äußerst unterschiedliche Zusammenschlüsse von Personen verbergen und demnach nicht in allen Fällen ein Publizitätsbedürfnis besteht.
Frage 22: In welchen Fällen besteht kein Publizitätsdefizit und damit für die GbR kein Zwang zum Eintrag in das Gesellschaftsregister?
Es besteht in zahllosen Fälle kein Publizitätsdefizit. Selbst wenn sich mehrere Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater in einer Sozietät zusammenfinden, führt dies nicht automatisch zu einer Eintragungspflicht obwohl derartige Zusammenschlüsse einer eintragungspflichtigen OHG und KG ähneln.
Frage 23: Keine Pflicht der GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister „im Grundsatz“ – welche Ausnahmen gibt es?
In bestimmten Fällen werden die Gesellschafter einer GbR zukünftig gesetzlich dazu verpflichtet sein, ihre Gesellschaft in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister einzutragen.
Frage 24: Welche Fallgestaltungen werden von der Pflicht zur Eintragung betroffen sein?
Von der Pflicht zur Eintragung der GbR in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister werden Fallgestaltungen umfasst sein, in denen das Gesetz an die Eintragung in einem Objektregister eine Legitimationswirkung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft der GbR entfaltet, so etwa beim Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR.
Frage 25: Welche Gesellschaften werden von einem Zwang zur Eintragung betroffen sein?
Von einer Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister werden insbesondere Gesellschaften sein, die als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen sind oder etwa Anteile an einer GmbH halten. Ebenso müssen GbRs, die eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder einen identitätswahrenden Statuswechsel vollziehen möchten, zunächst eine Eintragung im neuen Gesellschaftsregister vornehmen. Zum Statuswechsel siehe vor allem § 707c BGB-E.
Frage 26: Wodurch ist das Eintragungserfordernis bei der GbR gerechtfertigt?
Der Gesetzgeber rechtfertigt den Zwang zur Eintragung damit, dass der Rechtsverkehr in den genannten Fällen ein überwiegendes Interesse an der Publizität der GbR hat. Zwar muss eine GbR, die z.B. Eigentümerin eines Grundstücks ist, nicht sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen. Jedoch ist die Eintragung immer dann vorgeschrieben, wenn das Grundstück veräußert oder sonst über Grundstücksrechte verfügt werden soll. Auch bei einem Gesellschafterwechsel wird jede Grundstücks-GbR künftig gezwungen sein, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.
Frage 27: Ist die Registrierung der GbR Voraussetzung für die Annahme der Rechtsfähigkeit der GbR?
Nein, grundsätzlich nicht. Es wird auch die rechtsfähige und gleichwohl nicht eingetragene GbR geben.
Frage 28: Ist die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister an eine Frist gebunden?
Nein, die Eintragung ist, wie dargestellt, grundsätzlich weder verpflichtend, noch an eine bestimmte Frist gebunden.
Frage 29: Warum sollte man die GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden?
Für eine Registrierung können im Einzelfall praktische und letztlich auch rechtliche Anreize bestehen. So sieht der Gesetzesentwurf für besonders bedeutsame Rechtsvorgänge ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis vor.
Frage 30: Welche Anreize sind denkbar, die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister zu veranlassen?
Beispielsweise beim Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken kann es notwendig werden, eine Registrierung zu veranlassen. Möchte eine GbR ein Grundstück erwerben, muss sie im Register eingetragen sein, um sodann als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen werden zu können. Vgl. hierzu auch bereits Frage 26.
Frage 31: Welche Fälle des zwingenden Registereintrags sind noch relevant?
Auch künftige Änderungen des Grundbuchs, die die Rechte einer bestehenden Grundstücks-GbR betreffen, setzen neben einer Eintragung im Grundbuch eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraus.
Frage 32: Gibt es eine „Faustformel“ für das Eintragungserfordernis bei der GbR nach dem MoPeG?
Ja, als „Faustformel“ kann man sagen, dass eine Eintragung im Gesellschaftsregister immer dann vorzunehmen ist, wenn die GbR Rechte erwerben möchte, die in öffentlichen Registern eingetragen werden bzw. wenn die GbR über solche Rechte verfügen will.
Frage 33: Welche Vorteile kann die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister mit sich bringen?
Mit der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister profitieren die eGbR (= Abkürzung für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und auch der Rechtsverkehr von der mit der Registereintragung verbundenen Publizitätswirkung. Damit dürfte zukünftig einhergehen, dass etwa der Nachweis der Vertretungsberechtigung deutlich einfacher wird.
Frage 34: Sind weitere Fälle denkbar, die eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister praktisch erforderlich werden lassen könnten?
Es dürfte damit zu rechnen sein, dass für den geschäftlichen Verkehr besonders wichtige Vertragspartner wie Banken und Versicherungen die Registrierung einer GbR fordern werden. So kann man sich etwa leicht vorstellen, dass eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR größere Schwierigkeiten haben wird, eine Bankverbindung aufzubauen.
Frage 35: Sind negative Konsequenzen einer fehlenden Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister im Bereich Finanzierungen denkbar? Lässt das eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister als sinnvoll erscheinen?
Ja, durchaus. Es ist davon auszugehen, dass auch bei einer durch eine GbR angestrebten Finanzierung eines bestimmten Projekts die Kreditinstitute voraussichtlich auf eine Eintragung der GbR drängen werden.
Frage 36: Hat die Eintragung auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft bzw. auf diesbezügliche Streitigkeiten?
Richtig ist, dass es hinsichtlich des Beginns der Gesellschaft oftmals Streitigkeiten gab. Dies dürfte sich zukünftig erledigt haben, soweit die Gesellschaft eingetragen ist. Denn spätestens mit erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister dürfte klargestellt sein, dass und wann die Gesellschaft entstanden ist.
Frage 37: Was gilt für den Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft bei Zusammenschlüssen von Ärzten bzw. Zahnärzten?
Zu beachten ist, dass in der Vergangenheit Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft im vertragsarztrechtlichen bzw. vertragszahnärztlichen Bereich aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit der Gesellschaft durch die Zulassungsausschüsse nicht vorkamen. Im privatärztlichen bzw. privatzahnärztlichen Bereich sah/sieht das natürlich anders aus.
Frage 38: Was ist bei bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts? Muss die Eintragung der GbR ins Register zwingend nachgeholt werden?
Grundsätzlich nein, es besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Sofern eine GbR aber als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und diese Eintragung verändert werden soll, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend nachzuholen.
Frage 39: Was gilt nach dem MoPeG für sog. Familiengesellschaften?
Hier sollte dringend Beratung in Anspruch genommen werden. Es steht zu befürchten, dass viele Familiengesellschaften einer faktischen oder auch rechtlichen Eintragungspflicht unterliegen werden, so etwa weil ihre Vermögensverwaltungsgesellschaft Grundstücke erwirbt oder Banken eine Registrierung im Rahmen von Geldwäscheprüfungen verlangen werden.
Frage 40: Was muss die Anmeldung der GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister enthalten?
Nach § 707 Abs. 2 BGB-E muss die Anmeldung folgendes enthalten:
- Angaben zur Gesellschaft:
- a) den Namen,
- b) den Sitz und
- c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- Angaben zu jedem Gesellschafter:
- a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
- b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
- Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
- Die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Frage 41: Wer wird im Grundbuch eingetragen, die GbR oder die Gesellschafter und welche Vorteile zieht dies nach sich?
Es wird zukünftig nur noch die GbR selbst im Grundbuch eingetragen werden, eine Benennung der Gesellschafter ist obsolet. Für die Praxis ergibt sich der Vorteil, dass sich eine Berichtigung des Grundbuchs im Falle eines Wechsels auf Gesellschafterebene erübrigt, was wiederum zu einer Kosten- und Zeitersparnis führt.
Frage 42: Was gilt, wenn sich der Name der eingetragenen Gesellschaft ändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert wird oder wenn sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters ändert?
Dazu heißt es in § 707 Abs. 3 Satz 1 BGB-E:
„Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.“
Im Übrigen steht in § 707 Abs. 3 Satz 2 BGB-E:
„Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.“
Schließlich lautet § 707 BGB Abs. 4 BGB-E:
„Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.“
Frage 43: Wo ist der Sitz der Gesellschaft?
Hier wurde durch die gesetzlichen Neuregelungen ein sog. Sitzwahlrecht eingeführt. Dies bedeutet, dass es eingetragenen Gesellschaften ermöglicht wird, den Gesellschaftssitz vertraglich zu bestimmen. Bisher war der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich.
Frage 44: Welchen Vorteil bringt das Sitzwahlrecht mit sich?
Das sog. Sitzwahlrecht bewirkt, dass zukünftig Personengesellschaften nach deutschem Recht mit Verwaltungssitz im Ausland gegründet werden können. Diese Option stand bislang nur Kapitalgesellschaften offen.
Frage 45: Steht es den Gesellschaftern einer bereits eingetragenen GbR frei, die Gesellschaft im Register auf Antrag wieder löschen zu lassen?
Nein, das ist nicht möglich. Eine einmal im Gesellschaftsregister eingetragene GbR erlischt nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen, also regelhaft nach Beendigung einer Liquidation. Siehe dazu auch § 707 Abs. 4 BGB-E.
Frage 46: Kann aus der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister darauf geschlossen werden, dass diese auch in der Rechtsform der GbR fortbesteht?
Nein, hier ist zu berücksichtigen, dass sich eine GbR grundsätzlich auch in eine OHG umwandeln kann. Es handelt sich hierbei um einen Fall des sog. Rechtsformzwangs, welcher nicht dem Willen der Gesellschafter unterliegt. Davon ist dann auszugehen, wenn sich der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet. Insofern ergibt sich gegenüber dem bislang geltenden Recht keine Änderung.
Frage 47: Woran erkennt man, ob es sich um eine eingetragene Gesellschaft handelt?
Gesellschaften, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, werden künftig dazu verpflichtet sein, den Zusatz „eGbR“ zu führen. Siehe dazu auch § 707a Abs. 2 BGB-E.
Frage 48: Ist die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts für Ärzte und Zahnärzte von Belang?
Grundsätzlich ist eine stetig fortschreitende Entwicklung hin zu größer werdenden ärztlichen und zahnärztlichen Einheiten zu verzeichnen. Ärzte und Zahnärzte schließen sich zur gemeinsamen Berufsausübung in verschiedenen Kooperationsformen zusammen. Und oftmals möchten die jeweiligen Leistungserbringer nicht als (Z-)MVZ am Markt auftreten. Die Gestaltungsmöglichkeiten waren jedoch bislang begrenzt. Insofern ist das MoPeG von großer Bedeutung für die (zahn)ärztliche Praxis.
Frage 49: Werden die Personenhandelsgesellschaften nach dem MoPeG auch für Freie Berufe geöffnet werden?
Nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. wird die Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich für die freien Berufe geöffnet; aktuell steht die OHG und KG den Angehörigen freier Berufe, darunter etwa Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Architekten als Rechtsform nicht zur Verfügung, weil deren Gesellschaftszweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und sich deren Firma auch nicht im Handelsregister eintragen lassen kann.
Der Gesetzgeber will nunmehr mit dem Ziel einer Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen freier Berufe einen weitergehenden Gestaltungsspielraum schaffen.
Frage 50: Für den Beruf des Steuerberaters ist die Personenhandelsgesellschaft bereits nach dem geltenden Recht vorgesehen – oder?
Ja, insofern gibt es eine Ausnahme, begründet durch die Rechtsprechung. Für die bundesgesetzlich geregelten Berufe des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers hat der Bundesgerichtshof den Zugang zur Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft eröffnet, indem er auf das geltende Schwerpunkterfordernis bei gemischten Tätigkeiten verzichtete und auch eine nur untergeordnete gewerbliche Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft für ausreichend erklärte, sofern das Berufsrecht dies vorsah. Aktuell ist aber den Angehörigen mehrerer anderer freier Berufe der Zugang zu der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (noch) verwehrt.
Siehe auch nachfolgend Frage 52.
Frage 51: Bedeutet dies, dass nach dem MoPeG zukünftig auch Ärzte und Zahnärzte in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft kooperieren können?
Jein; wie vorstehend beschrieben wird die Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich für die freien Berufe geöffnet werden, sodass Freiberuflern grundsätzlich auch der Weg in die OHG, KG und GmbH & Co. KG offen steht. Die grundsätzliche Öffnung wird allerdings unter einen berufsrechtlichen Vorbehalt gestellt. Das bedeutet: Es bedarf erst noch der berufsrechtlichen Umsetzung entsprechender Regelungen bevor es zur Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Ärzte und Zahnärzte kommen kann. Siehe dazu auch § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB-E.
Frage 52: Was gilt nach dem MoPeG für Steuerberater? Was gilt nach dem MoPeG für Rechtsanwälte?
Steuerberater und Anwälte sind bereits einen Schritt weiter. Für die Berufsstände der Rechtsanwälte und Steuerberater wurde nämlich schon im Januar 2021 ein entsprechender Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ veröffentlicht. Danach soll u.a. der Zugang zur Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft gesetzlich gestattet werden.
Inwiefern die Standesorganisationen der anderen Berufsstände die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für freie Berufe in ihr Berufsrecht integrieren werden, bleibt abzuwarten.
Frage 53: Inwiefern wird die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse den Angehörigen freier Berufe nach dem MoPeG einen weitergehenden Gestaltungsspielraum verschaffen?
Dies wird dadurch erreicht, dass Freiberuflern voraussichtlich die Möglichkeit offen stehen wird, etwa in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu firmieren. Damit kann die Haftung der Gesellschafter auf diejenige eines Kommanditisten beschränkt werden (vgl. §§ 161 ff. HGB).
Frage 54: Besteht nicht bereits jetzt die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen und damit eine Haftungsbeschränkung zu erreichen?
Das ist grundsätzlich richtig; die Haftungsbeschränkungen eines Kommanditisten gehen aber deutlich über die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung in der Partnerschaftsgesellschaft hinaus.
Frage 55: Ist mit dem Gesetz eine generelle Haftungserleichterung verbunden?
Nein, ganz im Gegenteil. Das MoPeG ist geprägt von einer Tendenz zur Haftungsverschärfung, die sich in den verschiedensten Bereichen auswirkt. Allerdings war auch schon die bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zur Systematik von BGB und HGB von Haftungsverschärfungen für die GbR gekennzeichnet, so etwa mit Blick auf eine analoge Anwendung von § 130 HGB auf bestimmte Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende GbR und eine damit verbundene Haftung für Altverbindlichkeiten); siehe nunmehr § 721a BGB-E.
Frage 56: Was änderte sich in der Schlussfassung des MoPeG?
Das Gesetz folgt grundsätzlich dem Mauracher Entwurf, geht aber zum Teil nicht so weit wie die Expertenkommission. Die einzelnen Änderungen werden wir im Rahmen dieses fortlaufend aktualisierten Beitrags darstellen.
Frage 57: Was ist die gravierendste Änderung des aktuellen MoPeG im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung?
Die gravierendste Änderung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, welches nunmehr ein Jahr später als geplant in Kraft treten wird, nämlich erst am 01.01.2024 (siehe dazu auch nachfolgend Frage 66).
Frage 58: Stimmt es, dass die GbR nach dem MoPeG zukünftig Trägerin ihres Vermögens sein soll?
Ja, das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr der „Gesamthand“ der Gesellschafter zugeordnet, sondern gem. §§ 713, 722 BGB-E der GbR selbst. Das ist eine wichtige Neuerung gegenüber dem bislang geltenden Recht.
Frage 59: Heißt das, dass die Gesellschafter einer GbR nach dem MoPeG nicht mehr persönlich haften, sondern nur noch die GbR selbst?
Nein; unabhängig von der Zuordnung des Vermögens zur GbR haften ihre Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt akzessorisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (siehe dazu § 721 BGB-E). Es gibt keine GbR mit beschränkter Haftung und es wird nach dem MoPeG eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geben. Wer eine derartige Haftungsbeschränkung sucht, muss sich – soweit rechtlich möglich – für eine andere Gesellschaftsform entscheiden, so etwa für eine GmbH.
Frage 60: Gibt es Auswirkungen des MoPeG im Zwangsvollstreckungsrecht?
Da die rechtsfähige GbR künftig ausschließlich unmittelbare Trägerin ihres Vermögens ist, wird die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zukünftig nur mit einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel möglich sein, nicht mehr mit einem Titel gegen die Gesellschafter selbst (siehe dazu § 722 BGB-E).
Frage 61: Stimmt es, dass durch das MoPeG das Beschlussmängelrecht geändert wird?
Ja, durch das MoPeG wird erstmals ein Beschlussmängelrecht für Personen(handels)-gesellschaften eingeführt.
Frage 62: Was hat es nach dem MoPeG mit dem neuen Recht bei Beschlussmängeln vom Grundsatz her auf sich?
Ziel des neuen Beschlussmängelrechts ist es, im Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen Rechtssicherheit zu schaffen.
Frage 63: Wo ist das neue Beschlussmängelrecht bei OHG und KG nach dem MoPeG gesetzlich geregelt?
Siehe zu den Themen Beschlussfassung, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen §§ 109 bis 115 HGB-E (betreffend die OHG); § 161 Abs. 2 HGB (betreffend die KG).
Frage 64: Woran orientieren sich die Regeln des MoPeG über das neue Beschlussmängelrecht – gibt es ein gesetzliches Vorbild?
Das neue Beschlussmängelrecht orientiert sich am Aktienrecht, genauer an den §§ 241 ff. AktG.
Frage 65: Was ist nach dem MoPeG der gesetzliche „Dreh- und Angelpunkt“ des neuen Beschlussmängelrechts?
Der „Dreh- und Angelpunkt“ stellt § 110 HGB-E dar.
Frage 66: Gibt es zu § 110 HGB-E eine Entsprechung im Aktienrecht?
Ja, § 110 HGB-E richtet sich an §§ 241, 243 AktG aus.
Frage 67: Wird auch im neuen Recht der Personengesellschaften zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden?
Ja, auch findet eine Orientierung am Aktienrecht statt. Dort wir nunmehr auch im Bereich der Personengesellschaften wird zwischen bloß anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden.
Frage 68: Was ist nach dem MoPeG der Unterschied zwischen nichtigen und (bloß) anfechtbaren Beschlüssen?
Wenn ein Beschluss gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, deren Beachtung für die Gesellschafter unverzichtbar ist, ist der Beschluss nichtig. Lediglich anfechtbar ist ein Beschluss, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Frage 69: Gibt es bei einem nichtigen Gesellschafterbeschluss eine Klagefrist zu beachten?
Nein, bei nichtigen Gesellschafterbeschlüssen ist keine Klagefrist vorgesehen.
Frage 70: Welche Klagefrist gilt nach dem MoPeG bei anfechtbaren Beschlüssen?
Hier gilt eine Klagefrist von drei Monaten.
Frage 71: Wann beginnt die 3-Monats-Klagefrist bei anfechtbaren Beschlüssen?
Die Klagefrist bei anfechtbaren Beschlüssen der Gesellschafter beginnt ab Bekanntgabe des Beschlusses an den anfechtungsbefugten Gesellschafter.
Frage 72: Welcher Gesellschafter ist anfechtungsbefugt?
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter anfechtungsbefugt.
Frage 73: Gegen wen ist die Nichtigkeits- und die Anfechtungsklage nach dem MoPeG zu richten?
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
NEU Frage 74: Nach dem MoPeG gilt für Personenhandelsgesellschaften zukünftig das Erfordernis einer Gesellschafterversammlung – richtig?
Ja. Siehe dazu vor allem § 109 HGB n.F.
NEU Frage 75: Wer kann eine Gesellschafterversammlung einberufen?
Eine Gesellschafterversammlung kann durch jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einberufen werden.
NEU Frage 76: Bedarf es für die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach dem MoPeG einer besonderen Form?
Nein, die Gesellschafterversammlung kann nach dem MoPeG formlos einberufen werden.
NEU Frage 77: Sind nach dem MoPeG auch Gesellschafterversammlungen auch digital möglich?
Ja, Gesellschafterversammlungen können beispielsweise im Wege einer Videokonferenz oder auch als „einfache“ Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Frage 78: Müssen nach dem MoPeG alle Gesellschafter einer OHG einem Beschluss zustimmen?
Ja, in § 109 Abs. 3 HGB-E heißt es, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Siehe aber auch § 109 Abs. 4 HGB-E!
Frage 79: Ist das neue Beschlussmängelrecht nach dem MoPeG gesetzlich bindend?
Grundsätzlich steht das neue Beschlussmängelrecht zur Disposition der Gesellschafter und ist demnach nicht verpflichtend. Siehe dazu auch § 108 HGB-E, wonach von den §§ 108 ff. HGB durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Frage 80: Wie ist es zu bewerten, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG ein Jahr später als geplant sein wird?
Grundsätzlich ist der spätere Zeitpunkt des Inkrafttretens dahingehend zu bewerten, dass mehr Zeit zur Verfügung steht, so etwa für die Bundesländer zur Errichtung des Registers. Auch steht zu erwarten, dass die Umsetzung des berufsrechtlichen Vorbehalts Zeit in Anspruch nehmen wird (siehe zum berufsrechtlichen Vorbehalt auch oben Frage 51).
Frage 81: Ist mit einer Umsetzung des berufsrechtlichen Vorbehaltes (§ 107 Abs. 1 Satz HGB-E), welcher im MoPeG bestimmt ist, zu rechnen?
Wir rechnen grundsätzlich damit, dass die aktuell geltenden Beschränkungen aufgeweicht werden und spezifische Regelungen im Berufsrecht geschaffen werden. Dies insbesondere mit Blick auf die aktuellen weiteren Gesetzesänderungen und die derzeit diskutierten Gesetzesvorhaben, die unseres Erachtens nach im Zusammenhang zu sehen sind. Inwieweit die berufsrechtlichen Regelungen auf Landesebene umgesetzt werden, kann dabei derzeit nicht prognostiziert werden.
Frage 82: Worin besteht das Problem, was ist der Hintergrund der nach dem MoPeG notwendigen berufsrechtlichen Umsetzung?
Hier stellt sich die Frage, inwieweit es mit dem Grundgedanken des freien Berufs vereinbar ist, (zahn)ärztliche Zusammenschlüsse etwa auch als OHG oder KG berufsrechtlich zuzulassen. So ist beispielsweise nach § 17 Abs. 2 BO die Ausübung ambulanter Heilkunde in gewerblicher Form in NRW grundsätzlich berufswidrig; demzufolge ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (aktuell) nur in Form der GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft möglich.
Frage 83: Was wenden denn die „Gegner“ gegen die berufsrechtliche Umsetzung ein?
Das häufigste Argument lautet dahingehend, dass es sich beim (Zahn)Arzt um einen freien Beruf handele, der gerade nicht von Gewinnerzielungsabsicht geprägt sein dürfe, sondern sich ausschließlich am Wohl des Patienten auszurichten habe. Zudem werden nachteilige Konsequenzen für Patienten im Falle von Behandlungsfehlern und damit einhergehend der Frage einer Haftbarmachung des behandelnden Arztes befürchtet.
Frage 84: Wie sind die Bedenken gegen eine berufsrechtliche Umsetzung im Bereich Ärzte/Zahnärzte zu bewerten?
Die Argumente der Gegner sind nicht von der Hand zu weisen; allerdings zielen die Gesetzesänderungen gerade darauf ab, Haftungsflexibilisierungen (nicht Haftungsprivilegierungen) zu schaffen. Den Bedenken kann daher durch Schaffung entsprechender Vorgaben auf berufsrechtlicher Ebene begegnet werden, ein Sichverschließen vor den Neuerungen halten wir nicht für zielführend.
Frage 85: Besteht nicht aktuell noch sehr viel Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage nach dem MoPeG ab 01.01.2024 einzustellen?
Nein! Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind umfassende Vorarbeiten zu leisten, denen wiederum umfassende Beratungen vorauszugehen haben, die im jeweiligen Einzelfall sehr unterschiedlich und ggf. zeitintensiv ausgestaltet sein können.
Frage 86: Um welche Vorarbeiten handelt es sich dabei?
Sämtliche bestehenden Gesellschaftsverträge sind dahingehend zu überprüfen, ob in Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen im konkreten Einzelfall Modifikationsbedarf besteht.
Frage 87: Was, wenn gar kein schriftlicher Vertrag besteht?
Es zeigt sich in der Praxis, dass oftmals kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht. Solange die Gesellschafter sich verstehen, tritt dieser Umstand auch nichts ins Bewusstsein. Sofern jedoch Disharmonien auftreten, kommt der fehlende Gesellschaftsvertrag zum Tragen und es ist oftmals zu spät. Insofern ist – unabhängig vom MoPeG – dringend anzuraten, entsprechende vertragliche Regelungen schriftlich zu fixieren.
Frage 88: Muss in Bezug auf die Firmierung etwas veranlasst werden?
Das MoPeG gewährt den Gesellschaftern grundsätzlich weitgehenden Spielraum hinsichtlich der Namensgebung. In der Praxis zeigt sich aber oftmals, dass die Gesellschaft unter unterschiedlichen Namen auftritt. Hier sollte Vereinheitlichung geschaffen werden, auch mit Blick auf eine etwaige Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Frage 89: Was gilt im Hinblick auf das MoPeG für noch abzuschließende Gesellschaftsverträge?
Hier geht unsere Empfehlung dahin, die neuen Regelungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Gesellschaftsvertrag anzulegen, sofern dies möglich und für die jeweiligen Vertragsparteien nicht nachteilig ist. Eine Gründung nach aktuellem Recht (und damit „nach altem Recht“) ohne vertragliche Berücksichtigung der neuen Regelungen wird zwangsläufig dazu führen, dass der Gesellschaftsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt ggf. nochmals modifiziert werden müsste. Dies ist unserer Einschätzung nach mit für die Vertragsparteien vermeidbaren weiteren Kosten verbunden.
Frage 90: Gilt das zum MoPeG und zur GbR Gesagte auch für Ärzte und Zahnärzte?
Grundsätzlich ja, allerdings mit der Maßgabe, dass eine berufsrechtliche Umsetzung aktuell noch nicht vorliegt. Gleichwohl gibt es bereits aktuell Regelungen, die von der aktuell noch gültigen Rechtslage ab dem 01.01.2024 abweichen werden und die bereits jetzt im Rahmen der jeweiligen Beratung Berücksichtigung finden sollten.
Siehe auch schon oben Frage 36.
Frage 91: Was ist im Hinblick auf das MoPeG zum aktuellen Zeitpunkt zu unternehmen?
Aktuell nehmen wir die weiteren Entwicklungen, insbesondere natürlich eine berufsrechtliche Umsetzung für unsere Mandanten in den Blick, beobachten im jeweiligen Einzelfall mögliche Auswirkungen und definieren den sich ergebenden Handlungsbedarf. Dieser kann nicht pauschal skizziert werden, sondern immer nur für den jeweiligen Einzelfall.
Frage 92: Was bedeutet das für aktuell vorhandene gesellschaftsrechtliche Strukturen unter Beachtung des MoPeG?
Aktuell bedarf es bei bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen zunächst einer Bestandsaufnahme der gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Hierbei sind neben einer Ermittlung des Status quo auch die individuellen Zielsetzungen in den Blick zu nehmen. Aufgrund dieser Bestandsaufnahme ist der jeweilige Handlungsbedarf zu identifizieren.
Frage 93: Und was gilt mit Blick auf das MoPeG, wenn Gesellschaften erst noch gegründet werden sollen?
Auch insofern führen wir zunächst eine Bestandsaufnahme durch und richten die jeweiligen Strukturen einer geplanten Kooperation frühzeitig an den neuen gesetzlichen Vorgaben aus.
Frage 94: Ist das nicht unter Beachtung des Datums 01.01.2024 (= Inkrafttreten des MoPeG) noch verfrüht?
Die Wahl des Zeitpunkts obliegt grundsätzlich der Entscheidung unserer Mandanten. Aus unserer Sicht ist aber sinnvoll, die neuen gesetzlichen Vorgaben frühzeitig in der jeweiligen Kooperation abzubilden. Es dürfte wenig Sinn machen und wird mit für den Mandanten zusätzlichen Kosten verbunden sein, eine Kooperation zunächst zu strukturieren und umzusetzen unter Außerachtlassung der neuen gesetzlichen Vorgaben und die Kooperation sodann zum 01.01.2024 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Frage 95: Gilt das zum MoPeG Gesagte auch für Ärzte/Zahnärzte?
Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der Umsetzung des berufsrechtlichen Vorbehalts. Siehe hierzu auch bereits Frage 51.
Frage 96: Wollte der Gesetzgeber mit dem MoPeG auch steuerliche Änderungen vornehmen?
Nein! Nach der Gesetzesbegründung sind aus Sicht des Gesetzgebers „Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden“.
Frage 97: Auch wenn der Gesetzgeber mit dem MoPeG keine steuerlichen Folgen beabsichtigt hat, kann das MoPeG trotzdem steuerliche Auswirkungen auf GbRs haben?
Ja, es ist nicht auszuschließen, dass das MoPeG bisher ungeahnte steuerliche Konsequenzen für GbRs haben wird! Das MoPeG sieht zum Beispiel vor, dass für die GbR das rechtliche Konstrukt der „Gesamthand“ abgeschafft wird. In vielen steuerrechtlichen Regelungen wird jedoch weiterhin ausdrücklich auf die „Gesamthand“ oder das „Gesamthandsvermögen“ einer Mitunternehmerschaft (wie der GbR) Bezug genommen. Wenn diese Normen nicht angepasst werden, kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es mit dem MoPeG zu einer Umqualifizierung der GbR für steuerliche Zwecke und dadurch zu steuerlichen Nachteilen für die GbR kommt.
Frage 98: In welchen Bereichen wären vor allem diese steuerlichen Nachteile nach dem MoPeG zu befürchten?
Problematische Themen werden zurzeit unter anderem im Bereich der Grunderwerbsteuer, der Einkommensteuer und im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsrechts gesehen.
Frage 99: Was kann ich hinsichtlich der steuerlichen Themen im Augenblick tun?
Leider kann man als Steuerpflichtiger im Augenblick nichts aktiv tun. Der Gesetzgeber wollte mit dem MoPeG keine steuerlichen Konsequenzen auslösen. Insofern sollte abgewartet werden, ob der Gesetzgeber die steuerlichen Normen den zivilrechtlichen Änderungen anpasst bzw. gesetzlich klarstellt, dass eine GbR weiterhin für steuerliche Zwecke als „Gesamthand“ zu behandeln ist.
NEU Frage 100: Wo finde ich weitere Informationen zum MoPeG
Weitere Informationen finden sich sowohl im Netz wie auch in einer schon nicht mehr überschaubaren Reihe an Veröffentlichungen in Printmedien.
Siehe unter anderem:
Bachmann, NJW 2021, 3073 ff. [Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts]
Bayer/Rauch, DB 2021, 2609 ff. [Beschlussmängel im neuen Recht der Personengesellschaften nach dem MoPeG)
Göbel/Noack, GmbHR 2021, 569 ff. [Die eingetragene Personengesellschaft zwischen Rechtsformwahl und Rechtsformzwang]
Kruse, DStR 2021, 2412 ff. [Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und seine Auswirkungen aus Praktikersicht]
Lange/Kretschmann, ZEV 2021, 545 ff. [Die Nachfolge von Todes wegen in einen Personengesellschaftsanteil nach dem MoPeG – ein erster Überblick]
Mohamed, JuS 2021, 820 ff. [Die Reform des Personengesellschaftsrechts]
Nolting, BB 2021, 1795 ff. [Die Umwandlung anwaltlicher Berufsausübungsgesellschaften nach MoPeG und BRAO-Reform]
Otte, ZIP 2021, 2162 ff. [Auswirkungen des MoPeG auf die anwaltliche Gestaltungs- und Beratungspraxis]
Reymann, DNotZ 2021, 103 ff. [Die GbR im Grundbuch – Auf dem Weg vom ERVGBG zum sog. MoPeG]
Schäfer, ZIP 2021, 1527 ff. [Beschlussfassung und Beschlussanfechtung in der Personenhandelsgesellschaft nach dem MoPeG-RegE]
Schäfer, WPg 2021, 919 ff. [Welche Änderungen bringt das neue Personengesellschaftsrecht?]
Stokes/Hubert, StuB 2021, 637 ff. [Keine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften durch das MoPeG?]
Tröger/Trapp, NZG 2021, 133 ff. [Unzulängliche Institutionenbildung im Beschlussmängelrecht der Personengesellschaft]