Fehlt den Klimaaktivisten (letzte Generation) bei der möglichen (hier gemeinschädlichen) Sachbeschädigung der notwendige Vorsatz?
Das Kammergericht (KG) hat zu einem aktuell sehr brisanten Thema entschieden (KG, Beschl. v. 03.11.2023 – 3 ORs 72/23 – 161 Ss 167/23). Es ging um eine Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, begangen durch sog. Klimaaktivisten (letzte Generation). Das KG sah den notwendigen Tatvorsatz als nicht hinreichend belegt an und hat die Sache zur weiteren Aufklärung und Verhandlung zurückverwiesen.
Im Leitsatz zu 1.) der Entscheidung des KG heißt es:
„Da eine Sachbeschädigung ausscheidet, wenn die Beseitigung der Substanzverletzung oder Funktionseinbuße mit keinem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden ist, muss der Täter es zumindest für möglich gehalten haben, dass deren Beseitigung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Demjenigen, der sich bei Begehung der Tat (§ 16 StGB) über den Beseitigungsaufwand keinerlei Gedanken gemacht hat, fehlt das zur Bejahung des Vorsatzes erforderliche Wissenselement.“