Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen durch das Messgerat Leivtex XV3
Das Amtsgericht (AG) Landstuhl hat ein Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt, da der Hersteller des Messgeräts Leivtex XV3 darauf hingewiesen hatte, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen (AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
„Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.“
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